Es ist eine Urkunde, welche es schon im Jahr 1793 in der Gerichtsordnung der preußischen Staaten gab. Mit ihr wird der Beweis für den Empfänger der korrekten, persönlichen Zustellung von amtlichen Schriftstücken durch den Postboten sichergestellt.
Der Auftrag, diese Urkunde zuzustellen, wird im Postgesetz geregelt und ist bestimmten Nutzergruppen wie Gerichten, Behörden oder Gerichtsvollziehern vorbehalten. Die Zustellung ist ein Hoheitsakt und sowohl mit als auch gegen die Mitwirkung des Empfängers vollziehbar.
In der Urkunde ist ein Aktenzeichen (zur Identifizierung), der Name des Postboten, des Empfängers, der Ort des Empfangs, sowie der Abdruck eines Poststempels enthalten. Auch das genaue Datum, der Übergabeort der Urkunde und die Unterschrift des Postboten dürfen nicht fehlen.
Danach geht das Schriftstück (Urkunde) mit der Unterschrift des Postboten an den Absender, zum Beispiel eine Abteilung im Amtsgericht, zurück.
Bericht: Ferdinand Fiedler